Ist Kaltakquise verboten? Was im B2B und B2C wirklich gilt

Viele halten Kaltakquise in Deutschland für verboten. Das Gesetz sieht das anders. Viele hören DSGVO, denken an Abmahnungen und lassen den Hörer liegen. Das Gesetz, um das es dabei eigentlich geht, ist ein anderes, und es sagt für Unternehmen etwas anderes als für Privatpersonen.
Ich arbeite seit über 15 Jahren im Vertrieb. Vor jeder Akquise-Runde steht dieselbe Frage: Darf ich diesen Geschäftsführer anschreiben oder anrufen? Die Antworten findest du meistens auf Kanzlei-Seiten. Dort stehen Paragrafen, aber nicht, was du morgen früh konkret tun darfst.
Dieser Artikel dreht das um. Er geht Kanal für Kanal durch: Telefon, E-Mail, Fax, Brief, persönliche Ansprache, LinkedIn. Für jeden Kanal steht da, was erlaubt ist, was nicht, und woran du das im Zweifel festmachst.
Das Wichtigste in Kürze
- Kaltakquise ist nicht pauschal verboten. Es kommt auf den Kanal an und darauf, ob du Unternehmen oder Privatpersonen ansprichst.
- Der Anruf bei einem Unternehmen ist erlaubt, wenn eine zumindest mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Dein Angebot muss zum Geschäft der Firma passen.
- Der Anruf bei einer Privatperson braucht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Ohne sie sind bis zu 300.000 Euro Bußgeld möglich.
- Die kalte Werbe-E-Mail ist auch im B2B nicht erlaubt. Sie braucht immer eine vorherige ausdrückliche Einwilligung.
- Für Bestandskunden gibt es bei der E-Mail eine Ausnahme mit vier Bedingungen, die alle zusammen erfüllt sein müssen.
- Brief und persönliche Ansprache auf Messen sind der ruhigste Weg. Für LinkedIn sagt das Gesetz nichts Ausdrückliches, hier gilt die einzelne persönliche Nachricht als der sichere Weg.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Inhalt
- Was ist Kaltakquise, und ist sie verboten?
- Das Gesetz dahinter: Paragraf 7 UWG in einfachen Worten
- Kanal für Kanal: die kurze Übersicht
- Telefon im B2B: erlaubt, wenn das Angebot zum Geschäft passt
- Telefon bei Privatpersonen: nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung
- E-Mail, Fax und automatische Anrufmaschinen: immer nur mit Einwilligung
- Die Ausnahme für Bestandskunden und ihre vier Bedingungen
- Brief und persönliche Ansprache: die zwei unterschätzten Kanäle
- LinkedIn und andere Netzwerke: was das Gesetz nicht ausdrücklich sagt
- Was bei Verstößen praktisch passiert
- Was das für Experten und Berater im B2B heißt
- Fazit
- Häufige Fragen
Was ist Kaltakquise, und ist sie verboten?
Kaltakquise ist die erste Ansprache einer Person oder Firma, zu der noch keine Geschäftsbeziehung besteht, und sie ist nicht pauschal verboten. Verboten ist immer nur eine bestimmte Kombination aus Kanal und Empfänger.
Die entscheidende Trennlinie im Gesetz verläuft an zwei Stellen. Die erste: Sprichst du ein Unternehmen an oder eine Privatperson? Das Gesetz nennt Unternehmen "sonstige Marktteilnehmer". Die zweite: Über welchen Kanal sprichst du die Person an? Telefon, E-Mail, Fax und Brief werden unterschiedlich behandelt, obwohl in allen vier Fällen dieselbe Person dieselbe Nachricht bekommt.
Aus diesen zwei Fragen ergeben sich alle Antworten in diesem Artikel. Wer sie beantworten kann, braucht kein Gutachten, um zu wissen, ob er zum Hörer greifen darf.
Wichtig ist auch, was Kaltakquise nicht ist. Wenn jemand sich bei dir gemeldet hat, sich in deinen Newsletter eingetragen oder etwas gekauft hat, ist der nächste Kontakt keine Kaltakquise mehr. Wo diese Grenze liegt, entscheidet darüber, welche Regeln gelten. Viele zählen zu viel als bestehenden Kontakt. Ein Like auf einen LinkedIn-Beitrag ist keine Einwilligung.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Das Gesetz dahinter: Paragraf 7 UWG in einfachen Worten
Die zentrale Vorschrift für Werbeansprache ist Paragraf 7 UWG, und sie regelt eine einzige Frage: wann Werbung eine unzumutbare Belästigung ist. Nicht Datenschutz, nicht Vertragsrecht. Belästigung.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, ist ein Wettbewerbsgesetz. Es schützt nicht in erster Linie deine Daten, es schützt die Ruhe der Angesprochenen und die Fairness zwischen Wettbewerbern. Deshalb sind es meistens Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände, die sich beschweren, und nicht Datenschutzbehörden.
Zwei Nummern in Absatz 2 machen den ganzen Unterschied.
Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG regelt das Telefon. Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, also Unternehmen, reicht die zumindest mutmaßliche Einwilligung. Das ist die eine Stelle im Gesetz, an der B2B deutlich besser gestellt ist als B2C.
Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG regelt Werbung per automatischer Anrufmaschine, Fax und elektronischer Post, also E-Mail. Hier gilt immer die vorherige ausdrückliche Einwilligung, ohne Unterschied zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Das ist die Stelle, an der viele danebenliegen, weil sie die Telefon-Regel gedanklich auf die E-Mail übertragen.
Dazu kommt Paragraf 7 Absatz 3 UWG mit einer eng gefassten Ausnahme für E-Mails an Bestandskunden und Paragraf 20 UWG mit dem Bußgeldrahmen. Beide bekommen weiter unten einen eigenen Abschnitt.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Kanal für Kanal: die kurze Übersicht
Vier Zeilen beantworten die Frage für fast jeden Fall, der in der Praxis vorkommt. Wer sie im Kopf hat, muss vor der nächsten Akquise-Runde nichts mehr nachschlagen.
Die Übersicht sortiert nach Kanal und Empfänger, weil genau diese zwei Angaben über die Regel entscheiden. Alles, was danach kommt, ist Detail zu einer dieser vier Zeilen.
Telefon im B2B sowie Brief und persönliche Ansprache stehen dir ohne Vorarbeit offen. Telefon bei Privatpersonen und E-Mail brauchen eine Einwilligung, die vor dem ersten Kontakt vorliegt. Eine Einwilligung, die du dir mit der ersten Mail selbst holst, hilft nicht, denn genau diese erste Mail ist ja schon die Werbung.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Telefon im B2B: erlaubt, wenn das Angebot zum Geschäft passt
Der kalte Anruf bei einem Unternehmen ist erlaubt, wenn eine zumindest mutmaßliche Einwilligung vorliegt. So steht es in Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG, und das ist die freieste Regel im ganzen Feld.
Der Begriff mutmaßliche Einwilligung klingt nach einem Freibrief und ist keiner. Praktisch heißt er zweierlei. Erstens: Das Angebot muss zum Geschäft des Angerufenen passen. Zweitens: Ein sachliches Interesse an diesem Angebot muss sich begründen lassen, und zwar bevor du wählst, nicht hinterher.
Der Unterschied zwischen den beiden Fällen ist im Alltag gut zu greifen. Wer eine Softwarelösung für Zahnarztpraxen anbietet und eine Zahnarztpraxis anruft, kann erklären, warum diese Praxis Interesse haben könnte. Wer dieselbe Software an einen Dachdeckerbetrieb verkaufen will, kann das nicht. Die Frage, ob du den Anruf begründen kannst, ist damit dieselbe Frage, die auch über den Erfolg des Anrufs entscheidet.
Damit ist auch klar, warum große Adresslisten hier eher schaden. Eine Liste mit 2.000 Firmen aus zwölf Branchen lässt sich nicht mehr einzeln begründen. Fünf Firmen, bei denen du weißt, warum du gerade sie anrufst, lassen sich begründen. Wie so ein Anruf abläuft und was du in den ersten dreißig Sekunden sagst, steht in Kaltakquise am Telefon.
Zwei Dinge kommen noch dazu. Wenn dir jemand sagt, dass er keine Anrufe wünscht, ist das eine Grenze, ab der auch ein passendes Angebot nichts mehr rettet. Und bei einem Werbeanruf muss deine Rufnummer sichtbar sein, sie darf nicht unterdrückt werden.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Telefon bei Privatpersonen: nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung
Bei Verbrauchern verlangt Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Eine mutmaßliche genügt hier ausdrücklich nicht, und das ist der ganze Unterschied zum B2B-Fall.
Ausdrücklich heißt, dass die Person aktiv zugestimmt haben muss, Anrufe von dir zu diesem Thema zu bekommen. Vorher heißt, dass diese Zustimmung vor dem Anruf vorliegt. Beides zusammen bedeutet, dass eine Telefonnummer, die du irgendwo gefunden oder gekauft hast, dir keine Erlaubnis gibt. Auch dann nicht, wenn die Nummer öffentlich im Telefonbuch steht.
Die Rechtsfolge ist an dieser Stelle deutlich härter als beim Rest. Paragraf 20 UWG sieht für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne Einwilligung ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro vor. Zuständig ist die Bundesnetzagentur, und sie wird tätig, weil Verbraucher sich beschweren, ohne dass es dafür einen Wettbewerber oder einen Verband braucht.
Praktisch heißt das für Experten und Berater, die an Unternehmen verkaufen: Prüfe, wen du wirklich anrufst. Ein Einzelunternehmer, der geschäftlich angerufen wird, ist ein Marktteilnehmer. Dieselbe Person privat unter ihrer Mobilnummer angerufen ist ein Verbraucher. Bei Freiberuflern und kleinen Betrieben ist die geschäftliche Nummer aus dem Impressum deshalb der Weg mit dem geringsten Risiko.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
E-Mail, Fax und automatische Anrufmaschinen: immer nur mit Einwilligung
Für Werbung per E-Mail, Fax und automatischer Anrufmaschine gilt nach Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG immer eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Ohne Unterschied zwischen Verbrauchern und Unternehmen.
Das ist der Punkt, an dem die meisten Akquise-Vorhaben rechtlich stolpern, und der Grund dafür ist nachvollziehbar. Wenn der Anruf bei einer Firma erlaubt ist, klingt die E-Mail an dieselbe Firma nach dem harmloseren Weg. Das Gesetz sieht es umgekehrt. Beim Anruf entscheidet der Angerufene in dem Moment, ob er zuhört. Die Mail landet ungefragt im Postfach und kostet Zeit, die niemand angeboten hat.
Drei Missverständnisse kommen hier immer wieder vor.
Die Adresse steht doch im Impressum. Eine veröffentlichte Adresse ist eine Angabe, zu der das Gesetz verpflichtet. Sie ist keine Zustimmung zu Werbung.
Ich frage in der Mail ja nur, ob Interesse besteht. Auch die Frage nach Interesse ist Werbung, wenn sie auf ein Geschäft zielt. Der Ton ändert die Einordnung nicht.
Ich habe die Visitenkarte auf der Messe bekommen. Eine Visitenkarte ist eine Kontaktangabe. Ob daraus eine Einwilligung wird, hängt davon ab, was dabei besprochen wurde. Wer sich das nicht notiert hat, hat im Streitfall nichts in der Hand.
Was stattdessen funktioniert, ist die Reihenfolge umzudrehen: erst Kontakt über einen erlaubten Kanal, dann die Einwilligung einholen, dann schreiben. Wie eine erste Mail aussieht, die auf einer sauberen Grundlage steht, steht in Kaltakquise per E-Mail.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Ausnahme für Bestandskunden und ihre vier Bedingungen
Paragraf 7 Absatz 3 UWG erlaubt E-Mail-Werbung an Bestandskunden ohne gesonderte Einwilligung, wenn vier Bedingungen zusammen erfüllt sind. Fehlt eine davon, gilt wieder die normale Regel aus Absatz 2.
Die vier Bedingungen lauten: Du hast die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung an diesen Kunden erhalten. Du wirbst für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen. Und du weist bei der Erhebung der Adresse sowie bei jeder Verwendung klar darauf hin, dass er jederzeit widersprechen kann.
Zwei dieser vier Bedingungen werden in der Praxis am häufigsten übersehen. Die zweite verlangt ähnliche eigene Leistungen. Wer einem Kunden eine Website erstellt hat und ihm danach ein Buchhaltungspaket anbietet, ist außerhalb der Ausnahme. Die vierte verlangt den Hinweis bei jeder einzelnen Verwendung, nicht nur einmal beim ersten Kontakt. Praktisch heißt das eine Abmeldezeile in jeder Mail.
Und die Ausnahme gilt nur für Bestandskunden. Ein Interessent, der ein Angebot bekommen und nicht gekauft hat, fällt nicht darunter. Auch nicht jemand, der einen kostenlosen Download angefordert hat, denn dabei wurde nichts verkauft.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Brief und persönliche Ansprache: die zwei unterschätzten Kanäle
Der Werbebrief an eine Firma gilt als der ruhigste Kanal. Wenn jemand sagt, dass er keine Werbepost will, schickst du keine mehr. Und wer jemanden auf einer Messe anspricht, bekommt darauf in der Praxis selten Ärger. Diese beiden Kanäle stehen dir ohne Vorarbeit offen. Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Beim Brief ist die Sache angenehm einfach. Ein Brief unterbricht niemanden bei der Arbeit. Er liegt da, bis jemand Zeit hat, und ist in zwei Sekunden weggelegt. Deshalb ist die Schwelle hier niedriger. Die Grenze ist der Widerspruch: Wer dir sagt, dass er keine Werbepost von dir will, bekommt keine mehr. Das gilt auch für einen entsprechenden Vermerk am Briefkasten.
Interessant ist der Brief aus einem zweiten Grund, der nichts mit Recht zu tun hat. Er kommt an, weil kaum noch jemand ihn nutzt. Ein zweiseitiges Dokument, das erkennbar für diese eine Firma erstellt wurde, liegt auf dem Schreibtisch. Die Mails desselben Tages sind längst weggeklickt. Der Aufwand pro Kontakt ist hoch, die Anzahl der Kontakte damit klein, und genau das erzwingt die Auswahl, die auch rechtlich der ruhigste Weg ist.
Die persönliche Ansprache auf einer Messe oder Veranstaltung macht in der Praxis selten Probleme, weil beide Seiten dort erkennbar zu geschäftlichen Zwecken da sind. Wichtig ist nur, was danach passiert. Aus dem Gespräch am Stand wird keine automatische Erlaubnis für die spätere Mail. Wer die Mail schicken will, fragt im Gespräch danach und hält fest, was zugesagt wurde.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
LinkedIn und andere Netzwerke: was das Gesetz nicht ausdrücklich sagt
Paragraf 7 UWG nennt Direktnachrichten in beruflichen Netzwerken nicht ausdrücklich. Die Regeln der Plattform und das Wettbewerbsrecht gelten trotzdem, und im Zweifel gilt die persönliche, einzelne Nachricht als der sichere Weg.
Der Grund für die Unsicherheit liegt im Alter der Vorschrift. Sie spricht von elektronischer Post, und ob eine LinkedIn-Nachricht darunter fällt, wird unterschiedlich beurteilt. Deshalb ist hier weder ein klares Ja noch ein klares Nein seriös. Im Netz findest du beides.
Die vertretbare Linie sieht so aus. Eine einzelne Nachricht an eine bestimmte Person, mit einem erkennbaren Anlass, die nicht sofort verkauft, entspricht dem, was auf einer Veranstaltung passiert. Ein massenhaftes automatisiertes Anschreiben, gleiche Nachricht an tausend Profile, entspricht dem, was Paragraf 7 verhindern soll.
Dazu kommt eine zweite Ebene, die unabhängig vom Gesetz gilt: die Nutzungsbedingungen der Plattform. LinkedIn verbietet automatisiertes Anschreiben und Werkzeuge, die das Netzwerk auslesen. Wer dagegen verstößt, riskiert die Sperrung seines Kontos, und im Unterschied zu einer Abmahnung gibt es dagegen kein geordnetes Verfahren. Das Konto ist dann eben weg.
Praktisch läuft beides auf dieselbe Empfehlung hinaus, und das ist die gute Nachricht an dieser Stelle. Der Weg, der rechtlich am ruhigsten ist, ist auch der, der die besten Antwortquoten hat: wenige Nachrichten, für die einzelne Person geschrieben, mit einem Grund, warum sie gerade jetzt kommt.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Was bei Verstößen praktisch passiert
Drei Dinge kommen in der Praxis vor: eine Abmahnung, eine Unterlassungserklärung und bei Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ein Bußgeld. Ein Gerichtsverfahren steht selten am Anfang.
Die Abmahnung kommt in der Praxis von Wettbewerbern oder von Verbänden. Der angeschriebene Kunde selbst geht diesen Weg seltener, weil ihn das Arbeit kostet und ihm selbst nichts bringt.
Die Unterlassungserklärung ist das, was mit der Abmahnung verlangt wird. Du verpflichtest dich darin, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, und zwar mit einer Strafe für den Wiederholungsfall. Das ist der Teil, der langfristig unangenehm ist. Eine solche Erklärung bindet dich langfristig.
Das Bußgeld betrifft den engsten Fall: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung. Paragraf 20 UWG sieht dafür bis zu 300.000 Euro vor, zuständig ist die Bundesnetzagentur.
Es gibt einen vierten Punkt, der in keinem Gesetz steht und trotzdem am häufigsten eintritt. Die Firma, die eine unerwünschte Massenmail bekommt, kauft danach nicht mehr bei dir. Nicht dieses Jahr und nicht in zwei Jahren. Wer 3.000 Adressen einmal falsch anschreibt, verbrennt einen Teil der Firmen, bei denen er später verkaufen wollte. Diesen Schaden sieht niemand in einer Rechnung, und er hält länger an als eine Abmahnung.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Was das für Experten und Berater im B2B heißt
Zwei Werkzeuge bleiben nach allen Regeln übrig, und beide sind gut: das Telefonat mit sachlichem Bezug und der schriftliche Einzelkontakt mit erkennbarem Anlass. Mehr braucht es für den Anfang nicht.
Das Telefonat mit sachlichem Bezug heißt, dass du vor dem Wählen den Satz sagen kannst, warum genau diese Firma. "Wir helfen Unternehmen in Ihrer Branche" zählt nicht, das ist ein Werbesatz. Gemeint ist ein Satz, der nur auf diese eine Firma passt. Wer ihn nicht hat, hat auch keinen guten Anruf.
Der schriftliche Einzelkontakt mit erkennbarem Anlass ist der zweite. Eine einzelne Nachricht, an eine bestimmte Person, mit einem Grund, warum sie heute kommt. Neue Stelle, neues Produkt, neue Leute im Team, ein Beitrag über genau dein Thema. Der Anlass ist dabei nicht nur die höflichere Form, er ist auch der Grund, warum jemand antwortet: Es antwortet nur, wer das Problem gerade hat.
Genau daraus ist das Anlass-Protokoll entstanden. Es beantwortet vier Fragen in einer festen Reihenfolge: wen du ansprichst, was du schreibst, wann du nachfasst und was passiert, wenn jemand antwortet. Am Anfang stehen dabei nicht tausend Adressen, es sind fünf passende Leute, und danach erst die Nachricht.
Was du dir dabei angewöhnen solltest, sind zwei kleine Dinge. Notiere bei jedem Kontakt, woher die Daten stammen und was der Anlass war. Und wenn jemand sagt, dass er nichts mehr hören will, halte das an einer Stelle fest, in die du vor jeder Runde schaust. Beides kostet zusammen eine Minute pro Kontakt und ist im Streitfall das Einzige, was zählt.
Wie die konkreten Nachrichten und Anrufe aussehen, die daraus entstehen, steht in Kaltakquise: Tipps für die Praxis. Und wie sich der aktive Weg mit dem einreiht, bei dem Leute von selbst auf dich zukommen, steht im Überblick zur Leadgenerierung.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Fazit
Kaltakquise ist nicht verboten. Verboten sind bestimmte Kombinationen aus Kanal und Empfänger, und die lassen sich in vier Zeilen merken: Telefon bei Unternehmen erlaubt, wenn dein Angebot zum Geschäft der Firma passt, Telefon bei Privatpersonen nur mit Einwilligung, E-Mail und Fax immer nur mit Einwilligung, Brief und persönliche Ansprache erlaubt bis zum Widerspruch.
Wer im B2B unterwegs ist, hat damit mehr Möglichkeiten, als der Ruf der Kaltakquise vermuten lässt. Die Einschränkung ist die kalte Mail. Das ist zu verkraften, weil dir Telefon, Brief und die einzelne Nachricht bleiben.
Die Frage, die dich rechtlich absichert, ist am Ende dieselbe, die deine Ansprache besser macht: Kannst du in einem Satz sagen, warum du gerade diese Firma ansprichst? Wenn nicht, ist der Anruf nicht das Problem, es ist die Liste.
Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Ist Kaltakquise in Deutschland verboten?
Nein, Kaltakquise ist nicht pauschal verboten. Es kommt auf den Kanal an und darauf, ob du ein Unternehmen oder eine Privatperson ansprichst. Der Anruf bei einem Unternehmen ist nach Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG erlaubt, wenn eine zumindest mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Die kalte Werbe-E-Mail braucht nach Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG immer eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, auch zwischen Unternehmen. Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Ist Kaltakquise im B2B erlaubt?
Am Telefon ja, unter einer Bedingung. Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, also Unternehmen, reicht nach Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG die zumindest mutmaßliche Einwilligung. Praktisch heißt das, dass dein Angebot zum Geschäft des Angerufenen passen muss und sich ein sachliches Interesse begründen lassen muss. Per E-Mail gilt das nicht: dort braucht es auch im B2B die vorherige ausdrückliche Einwilligung. Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Ist Kaltakquise bei Privatpersonen erlaubt?
Am Telefon nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung. Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG verlangt gegenüber Verbrauchern diese ausdrückliche Einwilligung, eine mutmaßliche genügt nicht. Für Werbe-E-Mails gilt dasselbe. Wer ohne Einwilligung bei Verbrauchern anruft, riskiert nach Paragraf 20 UWG ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro. Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Sind kalte Werbe-E-Mails im B2B erlaubt?
Nein. Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG verlangt für Werbung per elektronischer Post immer die vorherige ausdrückliche Einwilligung, ohne Unterschied zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Die geschäftliche Adresse auf der Website ändert daran nichts. Eine Ausnahme gibt es nur für Bestandskunden nach Paragraf 7 Absatz 3 UWG, und die hat vier Bedingungen, die alle zusammen erfüllt sein müssen. Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Was bedeutet mutmaßliche Einwilligung?
Gemeint ist, dass du bei einem Unternehmen von einem sachlichen Interesse an deinem Angebot ausgehen darfst, ohne vorher gefragt zu haben. Praktisch heißt das, dass das Angebot zum Geschäft des Angerufenen passen muss und sich dieses Interesse begründen lassen muss. Ein Angebot, das mit dem Geschäft der Firma nichts zu tun hat, deckt die mutmaßliche Einwilligung nicht. Sie gilt nur gegenüber Unternehmen, nicht gegenüber Verbrauchern. Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Was droht bei unerlaubter Kaltakquise?
Praktisch drei Dinge. Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände können abmahnen, es kann eine Unterlassungserklärung verlangt werden, und bei Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne Einwilligung kann die Bundesnetzagentur nach Paragraf 20 UWG ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen. Der teuerste Teil ist meistens nicht das Verfahren, es ist der Ruf bei der Firma, die du angesprochen hast. Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Ist Kaltakquise über LinkedIn erlaubt?
Paragraf 7 UWG nennt Direktnachrichten in Netzwerken nicht ausdrücklich. Die Regeln der Plattform und das Wettbewerbsrecht gelten trotzdem. Im Zweifel gilt die persönliche, einzelne Nachricht an eine Person mit erkennbarem Anlass als der sichere Weg, massenhafte automatisierte Anschreiben als der unsichere. Wer automatisiert, verstößt außerdem gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform und riskiert die Sperrung des Kontos. Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Was hat die DSGVO mit Kaltakquise zu tun?
Die DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten, für die Werbeansprache selbst gilt Paragraf 7 UWG. Beides läuft nebeneinander. Berufliche Kontaktdaten werden in der Praxis meistens auf Grundlage eines berechtigten Interesses verarbeitet, und die betroffene Person hat dabei Auskunfts- und Widerspruchsrechte. Die Erlaubnis, eine Adresse zu speichern, ist damit noch keine Erlaubnis, an sie zu werben. Das ist eine Einordnung aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wo hängt deine Akquise gerade?
Erzähl mir kurz, woran es hakt. Im Erstgespräch sortieren wir das gemeinsam, und du nimmst auf jeden Fall zwei, drei Impulse mit.
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